11. Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren 11.1 Vorbringen des Beschuldigten (pag. 242 ff.) Die Verteidigung bringt namens des Beschuldigten insbesondere vor, die Annahmen, dieser habe während mindestens 30 s bzw. einer Strecke von mindestens 416 m zum Zeugen H.D.________ lediglich einen Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0,36 s eingehalten, beruhten auf ungenauen und unbewiesenen Angaben.