Bis zur Ausfahrt Därligen befand sich ein Fahrzeug zwischen demjenigen des Beschuldigten und demjenigen der Familie D.________. Nach der Ausfahrt Därligen während rund 30 s und einigen hundert Metern (rund 400 m) fuhr der Beschuldigte der Familie D.________ mit einem Abstand von einer Wagenlänge (5 m) und einer Geschwindigkeit von 50 km/h, was rechnerisch einen Abstand von 0.36 s ergibt, nach. In der Kurve rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen in der Umfahrung von Därligen und vor der Einfahrt von Därligen in Fahrtrichtung Spiez fing das Lenkrad an zu schlagen.