Die Aussagen über das Hupen, den Warnblinker und das Zeigen des Mittelfingers stellen dabei unbeachtliche Nebensächlichkeiten dar, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten eher stärkt. Für die Kammer ist damit in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt erstellt, dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2018 mit seinem Fahrzeug BMW mit dem Kennzeichen BE.________ dem Fahrzeug der Familie D.________ mindestens mit Tempo 50 km/h vom Rugentunnel in Fahrtrichtung Spiez folgte. Kurz nach dem Rugentunnel bewegte sich das Lenkrad des Beschuldigten, worauf es wieder aufhörte. Bis zur Ausfahrt