Anders als von der Verteidigung ausgeführt, hätte der Beschuldigte bei einem Tempo von 50 km/h (13.89 m/s) nämlich in diesem Streckenabschnitt während rund 70 s näher auffahren können, bis die Kurve einen Kilometer nach der Ausfahrt und vor der Einfahrt Därligen kam. Wie die Vorinstanz geht aber auch die Kammer im Zweifel für den Beschuldigten von 30 s aus. Zwar sind die Aussagen des Zeugen H.D.________ – wie vom Beschuldigten vorgebracht – nicht stimmig, wonach der Beschuldigte während 30-40 s 100 m zu nahe aufgefahren sei, da bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einer Zeit von 30 s 416 m (30x13.89) und nicht nur 100 m zurückgelegt werden. Diese Unstimmigkeit kommt aber daher,