Auch bei dieser Ausfahrt ist diejenige von Därligen gemeint. Bei genauer Betrachtung der Situation und der Aussagen des Beschuldigten muss es sich bei der von ihm genannten Kurve, bei welcher das Fahrzeug zu schlagen begonnen hat, um die S- Kurve rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen handeln. Der Beschuldigte sagte nämlich aus, das Blockieren sei bei der Ausfahrt Leissigen gewesen (pag. 51, Z. 130 f.), was er als Ortskundiger nicht gesagt hätte, wenn das Blockieren unmittelbar bei der Ausfahrt Därligen gewesen wäre.