Die Kammer stellt dabei fest, dass das angeklagte nahe Auffahren ab der Ausfahrt Därligen Richtung Leissigen – mithin dem Streckenabschnitt der Umfahrung von Därligen zwischen der Ausfahrt und der Einfahrt Därligen in Fahrtrichtung Spiez – hat stattfinden müssen. Dies auch in Übereinstimmung mit der Aussage des Beschuldigten, wonach das Schlagen in der Kurve nach der Ausfahrt angefangen habe (pag. 52, Z. 140 ff.). Auch bei dieser Ausfahrt ist diejenige von Därligen gemeint.