18 Zeugen H.E.________ das zwischen dem Zeugen H.D.________ und dem Beschuldigten befindliche Fahrzeug vor der Ausfahrt Därligen ausgewichen und den Beschuldigten durchgelassen haben soll [pag. 15, Z. 32; pag. 120]). Die Kammer stellt dabei fest, dass das angeklagte nahe Auffahren ab der Ausfahrt Därligen Richtung Leissigen – mithin dem Streckenabschnitt der Umfahrung von Därligen zwischen der Ausfahrt und der Einfahrt Därligen in Fahrtrichtung Spiez – hat stattfinden müssen.