118, Z. 35 f.). Dies stimmt auch mit den Aussagen der beiden anderen Zeugen überein, wonach bis zur Ausfahrt Därligen zwischen dem Fahrzeug des Zeugen H.D.________ und demjenigen des Beschuldigten noch ein Fahrzeug gefahren ist (wobei der Zeuge H.D.________ vor der Ausfahrt bemerkt haben soll, dass sich der Beschuldigte nun direkt hinter ihm befinde [pag. 8, Z. 32], und auch gemäss dem