52, Z. 140 ff.). Entgegen der Behauptung der Verteidigung kann aus der Aussage der Zeugin F.E.________ nicht gefolgt werden, dass das angebliche Drängeln zwischen der Ausfahrt Därligen und dem Beginn der Mittelleitplanke, mithin innert einer Strecke von 65 m hätte sein müssen. Folgt man der Aussage der Zeugin F.E.________, so war das nahe Auffahren auch dort, wo es «in der Mitte wieder eine Leitplanke hat» (pag. 118, Z. 35 f.).