und wollte – gemäss seinen eigenen Angaben – von seinen Eltern von G.________ aus eine Rundfahrt nach Thun machen, wobei er nach Interlaken und über die alte Strasse über Brienz nach Interlaken wieder nach G.________ fahren wollte (pag. 113, Z. 3 f.; pag. 113, Z. 7 f.; pag. 115, Z. 1 ff.). Die Verteidigung bezeichnet den Beschuldigten als ortskundig und führt aus, er kenne den entsprechenden Strassenabschnitt (pag. 239). Der Beschuldigte gab selbst an, das Blockieren sei in der Kurve nach der Ausfahrt gewesen, wobei mit der Ausfahrt die Ausfahrt Därligen gemeint sein muss (pag. 52, Z. 140 ff.).