15, Z. 34; pag. 118, Z. 27), was von der Verteidigung als «Ausscheren» bezeichnet wurde (pag. 236). Dass dieses Ausschwenken nicht im Zusammenhang mit dem «Schlagen des Lenkrades» gestanden hat, wird im nachfolgenden Abschnitt erörtert. Sodann hätte der Beschuldigte, insbesondere nach dem ersten Bewegen des Lenkrades nach dem Rugentunnel (pag. 49, Z. 40; pag. 51 Z. 129 ff.), den Abstand wegen sicherheitstechnischer Bedenken gar vergrössern (vgl. GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage 2014, N 24 zu Art. 34 SVG) oder aber den Pannenstreifen benutzen sollen, was er indessen weder je ausgesagt noch getan hat.