113, Z. 29 f.). Die Aussagen des Beschuldigten dazu, dass er nicht lebensmüde sei und keinen Airbag und kein ABS habe, sprechen vordergründig für deren Glaubhaftigkeit. Bei näherer Betrachtung erscheinen diese Aussagen aber – wie oben dargestellt – als blosse Schutzbehauptungen. Ein fehlendes