III.11.2) mehr als 8 m betragen haben. Weshalb die Angaben der beiden Zeugen E.________ mit deren Beschreibung von einer Wagenlänge resp. sogar davon, dass der Beschuldigte näher als eine Wagenlänge aufgefahren sei (pag. 118, Z. 23), völlig danebenliegen sollten, ist nicht einzusehen, zumal eine um 60 % grössere Länge von mehr als 8 m deutlich von einer einfachen Länge von 5 m unterschieden werden kann. Der Beschuldigte selbst verneinte das nahe Auffahren anlässlich der ersten Einvernahme (pag. 4, Z. 53-60). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er sodann zu Protokoll, man könne gar nicht so nahe ranfahren, dass man die Motorhaube nicht sehen könne.