_ in den Grundzügen über den Abstand mit rund einer Wagenlänge einig, wobei die Vorinstanz diese grosszügigerweise von 4.81 m auf 5 m aufgerundet hat (pag. 178 f.). Letztendlich müsste der mindestens genügende Abstand bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (13.88 m/s) ausgehend von einem für die Abgrenzung der groben von der einfachen Verkehrsverletzung als Richtschnur massgebenden Abstandszeit von 0.6 s (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3, vgl. auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen Ziff. III.11.2) mehr als 8 m betragen haben.