sowie H.D.________ als Fahrzeuglenker) hatten als weitere Verkehrsteilnehmer auch auf den Verkehr zu achten und unterschiedliche Blickwinkel auf das Fahrzeug des Beschuldigten. Kleinere Abweichungen sind daher ohne Weiteres nachvollziehbar und sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Sodann waren sich die Zeugen E.________ in den Grundzügen über den Abstand mit rund einer Wagenlänge einig, wobei die Vorinstanz diese grosszügigerweise von 4.81 m auf 5 m aufgerundet hat (pag.