16 insbesondere auch auf Fahrstrecken mit leichten Strassenwindungen wahrzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten konnten die Zeugen E.________ mit der Einhaltung des gebotenen Abstands zum Fahrzeug des Beschuldigten damit durchaus glaubhafte Aussagen über den Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug der Familie D.________ machen. Dabei kann offengelassen werden, ob bei stockendem Kolonnenverkehr die Motorhaube immer zu sehen ist oder nicht, wollte der Zeuge H.D.________ mit seiner Aussage doch letztlich ausdrücken, dass der Beschuldigte sehr nahe aufgefahren sei.