_ sprach von einer Wagenlänge (pag. 120). Dass beim Auffahren Hilfsgrössen hinzugezogen werden und dabei der Abstand mit Autolängen verglichen wird, erscheint der Kammer durchwegs naheliegend und logisch. Die kleinen Abweichungen der Aussagen zeigen dabei auf, dass sich die Zeugen nicht untereinander abgesprochen resp. nicht genauer darüber gesprochen haben. Auch bei einem stockenden Kolonnenverkehr mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h sind die Fahrzeuglenker verpflichtet, den entsprechenden Abstand einzuhalten. Dieser Abstand erlaubt es, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug