15, Z. 41 f.). Auf die konkrete Frage betreffend eine metrische Angabe des Abstands antwortete er in der Hauptverhandlung mit einer Wagenlänge (pag. 120). Bei Betrachtung dieser Aussagen fällt auf, dass offenbar anlässlich der ersten Einvernahme genaue metrische Angaben nicht erfragt wurden. Sodann weichen die Aussagen etwas voneinander ab. Während der Zeuge H.D.________ anlässlich der Hauptverhandlung keine genauen Aussagen über den Abstand machen konnte (pag. 116, Z. 27 ff.), gab die Zeugin F.E.________ an, dieser sei kleiner als eine Wagenlänge gewesen (pag. 118, Z. 23) und der Zeuge H.E.________ sprach von einer Wagenlänge (pag.