8, Z. 33 ff.). Diese Aussage bestätigte er an der Hauptverhandlung (pag. 116, Z. 20 ff.). Auch die Zeugin F.E.________ bestätigte ein extremes Bedrängen anlässlich der ersten Einvernahme und gab dann in der Hauptverhandlung auf die konkrete Frage betreffend den Abstand in Metern an, der Beschuldigte sei näher als eine Wagenlänge aufgefahren (pag. 12, Z. 35; pag. 118, Z 23). Der Zeuge H.E.________ gab anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll, der Beschuldigte sei der Familie D.________ fast in den Kofferraum gefahren, so stark habe er diese bedrängt (pag. 15, Z. 41 f.).