9.7.3 Würdigung durch die Kammer Anders als der Beschuldigte sieht die Kammer in der gleichen Nennung des Abstands von einer Fahrzeuglänge der Zeugen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Gründe, die die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen in Frage stellen würden. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme des Zeugen H.D.________ sagte dieser aus, er sei erschrocken, da das Auto des Beschuldigten ihnen dermassen nah aufgefahren sei, dieses sie offensichtlich bedrängt habe und er dessen Motorhaube infolge des dermassen nahen Auffahrens zeitweise kaum noch gesehen habe (pag. 8, Z. 33 ff.).