___ auffahren müssen. Dazu hätte der Beschuldigte nach der Abzweigung Dorfstrasse Därligen massiv beschleunigen müssen, dies unmittelbar und schnell. Doch dafür habe der Oldtimer, wie derjenige des Beschuldigten aus dem Jahr 19.________, gar nicht genügend Leistung. Zudem habe sich der technische Defekt bereits zu diesem Zeitpunkt bemerkbar gemacht und das Fahrzeug sei nach links und rechts ausgeschert. Folglich könne ein unmittelbares und abruptes Beschleunigen ausgeschlossen werden. Ein zu nahes Auffahren sei daher aus diesen Gründen nicht möglich gewesen.