Das angeblich zu nahe Auffahren des Beschuldigten zum Fahrzeug der Familie D.________ habe sich also erst nach der Abzweigung Därligen abspielen können. Dies werde zudem durch die Aussage des Zeugen E.________ bestätigt. Die Stelle, wo die Mittelleitplanke beginne, liege nur gerade 65 m von der Abzweigung Dorfstrasse Därligen entfernt. An dieser Stelle sei auch die Bremsung des Beschuldigten bis zum Stillstand erfolgt (angeblicher Schikane-Stopp). Folglich sei erstellt, dass das angebliche Drängeln