Aus den Aussagen der beiden Zeugen E.________ lasse sich diesbezüglich nichts ableiten. Schlussendlich bringt der Beschuldigte vor, gemäss Zeuge H.D.________ habe sich bis zur Abzweigung Dorfstrasse Därligen ein schwarzer/weisser Kleinwagen zwischen dem Auto des Beschuldigten und demjenigen von H.D.________ befunden. Dieser habe die Autobahn bei dieser Abzweigung verlassen. Zuvor habe es mangels Abzweigung gar keine Möglichkeit gegeben. Zudem sei die Strecke einspurig mit Sicherheitslinie geführt und es gebe keine Ausweichstelle. Das angeblich zu nahe Auffahren des Beschuldigten zum Fahrzeug der Familie D.________ habe sich also erst nach der Abzweigung Därligen abspielen können.