_ sei widersprüchlich. Er habe ausgesagt, dass der Beschuldigte ihm während 30 – 40 s resp. ca. 100 m grob geschätzt nah aufgefahren sei. Diese Aussage sei in sich widersprüchlich. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h, wie von der Vorinstanz angenommen, würden 100 m einer Zeit von 7,2 s entsprechen, was also massiv unter der geschätzten Zeit vom Zeugen H.D.________ liege. Würde jedoch die Zeitangabe von ca. 35 s stimmen, entspräche dies einer Strecke von 483 m. Das heisse, dass sich der Zeuge H.D.________ entweder bezüglich der Zeit oder der Distanz grob verschätzt habe oder aber, dass die gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h nicht stimme. Aus den Aussagen der beiden Zeugen E.__