14 folglich leichter gefallen sei als dem Zeugen D.________, welcher vor dem Auto des Beschuldigten gefahren sei. Wenn zwei Autos im stockenden Kolonnenverkehr hintereinanderfahren würden, müsse das hintere Auto extrem viel höher und grösser sein, um über das vorangehende Auto hinausschauen zu können und so den Abstand zum vordersten Auto wahrnehmen zu können. Weiter führt der Beschuldigte aus, ein so nahes Auffahren, dass die Motorhaube nicht mehr sichtbar sei, sei gar nicht möglich.