9.7.2 Ausführungen des Beschuldigten (pag. 233 ff.) Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz stütze sich bei der Feststellung des Fahrzeugabstandes einzig auf die Aussagen beider Zeugen E.________. Diese hätten die Abstandsgrösse erst an der Hauptverhandlung vorgebracht, was komisch anmute, vor allem, wenn dann beide noch genau die gleiche Vergleichsgrösse angeben würden. Zudem gebe die Vorinstanz an, dass sich das Fahrzeug der Zeugen E.________ hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten befunden habe und ihnen eine Schätzung des Abstandes mit einer objektiven Hilfsgrösse