Somit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte fuhr nach dem Rugentunnel auf der einspurigen Autostrasse bei dichtem Verkehr 50 km/h, wobei sich das Fahrzeug der Familie D.________ vor ihm und das Fahrzeug der Familie E.________ hinter ihm befand. Nach dem Rugentunnel traten gemäss den Aussagen des Beschuldigten bereits erste technische Probleme auf in dem Sinne, dass das Auto des Beschuldigten „anfing, sich zu bewegen“, dies aber wieder aufhörte und das Auto zu dem Zeitpunkt noch nicht abbremste oder blockierte (EV StA: pag. 51 Z. 129 ff.). Danach fuhr der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.D._____