Diese Ausführungen ändern jedoch nichts am Beweisergebnis, da mehrere Zeugen glaubhaft und übereinstimmend ein nahes Auffahren bestätigt haben. Auch wenn sich die Familien D.________ und E.________ kennen, erscheint dem Gericht eine Absprache aufgrund der dargelegten Besonderheiten der einzelnen Aussagen als unwahrscheinlich. Von der Verteidigung wird weiter gerügt, dass die Zeugen an der Hauptverhandlung weniger detailreich ausgesagt hätten als bei der Polizei (pag.