13.88 m/s = 0.36 s). E maiore minus ist dies auch vom Strafbefehl erfasst. Die Verteidigung führt aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten keine Fahrhilfen (ESP oder ABS) und auch keine Airbags habe, weshalb sich der Beschuldigte nur selbst in Gefahr gebracht hätte, wenn er so nahe aufgefahren wäre. Zudem sei der Beschuldigte nicht in Eile gewesen, weshalb er keine Motivation gehabt hätte, andere Fahrzeuge zu bedrängen (Plädoyer RA B.________: pag. 123; pag. 125 unten und pag. 126 oben). Diese Ausführungen ändern jedoch nichts am Beweisergebnis, da mehrere Zeugen glaubhaft und übereinstimmend ein nahes Auffahren bestätigt haben.