(1. Inverkehrssetzung am 01.09.19.________; vgl. pag 133-138) ist laut Wikipedia zwischen 4,75m und 4,81m lang (, abgerufen am 19.11.2019). Es ist davon auszugehen, dass F.E.________ und H.E.________ sich für die Bestimmung der Hilfsgrösse daran orientiert haben. In dubio für den Beschuldigten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Abstand eine Wagenlänge betragen hat, also knapp 5 Meter. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht dies einem zeitlichen Abstand von 0.36 Sekunden (50 km/h = 13.88 m/s; 5 m / 13.88 m/s = 0.36 s).