Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass F.E.________ bis zur Hauptverhandlung nur einmal bei der Polizei einvernommen wurde und bei dieser Befragung nicht nach einer konkreten Distanzangabe gefragt wurde. Dass sie und auch H.E.________ bei der polizeilichen Einvernahme keine Hilfsgrössen verwendet haben, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der beiden Aussagen betreffend die Distanzangabe. Das Fahrzeug des Beschuldigten, ein BMW Y.________ (1. Inverkehrssetzung am 01.09.19.___