13 zen im rollenden Verkehr zu schätzen, zurückzuführen. Die Verteidigung rügt die Angabe der Hilfsgrösse von F.E.________ anlässlich der Hauptverhandlung. Es sei unklar, wie sie so konkret aussagen könne, obwohl sie vorher noch nie eine Distanzangabe gemacht habe (pag. 124). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass F.E.________ bis zur Hauptverhandlung nur einmal bei der Polizei einvernommen wurde und bei dieser Befragung nicht nach einer konkreten Distanzangabe gefragt wurde.