_ eine objektive Hilfsgrösse betreffend den eingehaltenen Abstand durch den Beschuldigten verwendet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie sich im Fahrzeug hinter dem Beschuldigten befanden und ihnen eine Schätzung des Abstands mit einer objektiven Hilfsgrösse folglich leichter fiel als H.D.________, der das Fahrzeug des Beschuldigten nur in den Spiegeln sah. Der Ansicht der Verteidigung, wonach H.D.________ aufgrund des Feriengepäcks wohl nur beschränkt bzw. gar nicht nach aussen gesehen haben könne (pag. 123), kann nicht gefolgt werden. Auch bei einem beladenen Auto kann ein nahes Auffahren mithilfe der Spiegel, insbesondere der Aussenspiegel (pag. 116 Z. 35), festgestellt werden.