_ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 Sekunden sehr nahe aufgefahren ist. Dies entspricht bei einer Geschwindigkeit des Beschuldigten von 50 km/h einer Strecke von rund 416m (50 km/h = 13.88 m/s; 13.88 m x 30 s = 416.4 m). Vorab ist festzuhalten, dass das Schätzen von Abständen im rollenden Verkehr per se schwierig und deshalb mit Ungenauigkeiten behaftet ist. Im vorliegenden Fall haben nur die Zeugen F.E.________ und H.E.________ eine objektive Hilfsgrösse betreffend den eingehaltenen Abstand durch den Beschuldigten verwendet.