51 Z. 96-101: Er glaube, dass man gar nicht so nahe heranfahren könne, dass man die Motorhaube nicht sehen könne. Er sei nicht lebensmüde. Er sei sicher nicht so nahe aufgefahren. Er sei nicht bewusst nahe aufgefahren oder es wäre ihm nicht aufgefallen, dass es zu nahe gewesen wäre) und auch an der Hauptverhandlung (pag. 113 Z. 29 f.: „Ich bin nicht zu nahe aufgefahren. Ich will weder mich selbst noch jemand anderen gefährden und so etwas tun.“). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H.D.________, F.E.________ und H.E.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 Sekunden sehr nahe aufgefahren ist.