Er hat zudem präzisiert, dass der Abstand des Beschuldigten zu H.D.________ ca. eine Wagenlänge betragen habe und er diesem ca. eine halbe Minute oder eine Minute nahe aufgefahren sei (pag. 120). Eine Aggravation bzw. so von den anderen Beteiligten nicht geschildert, ist seine Aussage, wonach der Beschuldigte mehrmals die Lichthupe betätigt und gehupt haben soll (pag. 15 Z. 40 f.). Diese Aussage hat er an der Hauptverhandlung auch nicht wiederholt. Der Beschuldigte verneinte ein zu nahes Auffahren bei der Polizei (pag. 4 Z. 53-60), bei der Staatsanwaltschaft (pag. 51 Z. 96-101: Er glaube, dass man gar nicht so nahe heranfahren könne, dass man die Motorhaube nicht sehen könne.