Die unterschiedliche Aussage von H.E.________ betreffend die Farbe des Fahrzeugs, das auf eine Ausweichstelle gefahren sei, nämlich schwarz bei der Polizei (pag. 15 Z. 35-37) und weiss an der Hauptverhandlung (pag. 120), ist auf die Zeitspanne zwischen diesen Aussagen bzw. das mit der Zeit abnehmende Erinnerungsvermögen zurückzuführen und ändert nichts an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit von E.________. An der Hauptverhandlung hat H.E.________ die Schilderung von F.E.________, wonach der Beschuldigte nicht mehr hätte bremsen können, wenn der Vordere (plötzlich und stark) hätte bremsen müssen (pag. 120), bestätigt. Er hat zudem präzisiert, dass der Abstand des Beschuldigten zu H.D.___