12 zunächst vor dem Beschuldigten gefahren sei, nach dem Rugentunnel auf eine Ausweichstelle gefahren sei, weil er sich wohl durch den Beschuldigten bedrängt gefühlt habe (pag. 15 Z. 35-37) und dass der Beschuldigte dem Fahrzeug der Familie D.________ beinahe in den Kofferraum gefahren sei (pag. 15 Z. 41 f.). Die Schilderung betreffend den schwarzen Kleinwagen ist insofern zu relativieren, als es auf dem fraglichen Streckenabschnitt gemäss Google Street View und wie von der Verteidigung ausgeführt (pag. 125) gar keine Ausweichstelle gibt. Die unterschiedliche Aussage von H.E.______