118 Z. 32) beweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung hat sie ihre Angaben zum vom Beschuldigten eingehaltenen Abstand dahingehend präzisiert, dass der Beschuldigte nicht mehr hätte bremsen können, wenn der Vordere hätte bremsen müssen (pag. 118 Z. 18 f.) und der Beschuldigte H.D.________ näher als eine Wagenlänge aufgefahren sei (pag. 118 Z. 23). Auch H.E.________ bestätigt die Aussagen von H.D.________ bezüglich des zu nahe Auffahrens (pag. 15 Z. 39-42: „Dann fuhr der rote BMW sehr stark dem vorderen Fahrzeug der Familie D.________ auf […]. Er fuhr dem Fahrzeug der Familie D._____