116 Z. 36 f.). Schliesslich spricht für H.D.________, dass nicht er, sondern H.E.________ die Anzeige gemacht hat (pag. 8 Z. 60 f.). F.E.________ bestätigt die Aussage von H.D.________, dass der Beschuldigte nach dem Rugentunnel bei der Auffahrt auf die Autostrasse das Auto der Familie D.________ extrem bedrängt habe (pag. 12 Z. 34 f.). Sie gibt dazu spezielle Nebensächlichkeiten wieder wie etwa „Er [der Beschuldigte] fuhr nach links und rechts. Er fuhr sogar rechts die [sic!] Auffahrtspur und drängelte weiter.“ (pag. 12 Z. 35-36; vgl. pag. 118 Z. 27), „Ich habe dann auch gehupt, um zu zeigen, dass es nun reichen würde.“ (pag. 12 Z. 38 f.;