116 Z. 36 f.), und die von ihm erwähnte Nebensächlichkeit, wonach seine Frau nach einem Blick zurück bemerkt habe, dass der Beschuldigte den Mittelfinger gezeigt habe (pag. 8 Z. 41 f.). H.D.________ weist auch darauf hin, wenn er sich nicht sicher ist. So gab er an, nachdem er den Warnblinker gesetzt habe, die Hupe eines Fahrzeugs gehört zu haben, wobei er sich nicht sicher sei, ob es die Hupe des Beschuldigten gewesen sei (pag. 8 Z. 36-39). Seine Aussagen sind denn auch konstant. Illustrativ hierzu sind die Aussagen zum nahen Auffahren (pag. 8 Z. 33-35; pag. 116 Z. 20 f.) und betreffend den Warnblinker (pag. 8 Z. 35-37; pag. 116 Z. 36 f.).