9.7.1 Vorinstanzliche Ausführungen Zum Vorwurf des zu nahen Auffahrens führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 167 ff.): H.D.________ gab an, dass der Beschuldigte ihm zu nahe aufgefahren sei, so dass er dessen Motorhaube kaum noch bzw. nur noch einen Teil der Motorhaube gesehen habe (pag. 8 Z. 33-35; pag. 116, Z. 20 f.). Der Beschuldigte sei ihm während rund 30-40 Sekunden nahe aufgefahren (pag. 116 Z. 34). Seine Aussagen sind insofern glaubhaft, als er Gedankengänge schildert wie „Beim nächsten Blick in den Innenspiegel erschrak ich, da das Fahrzeug uns dermassen nahe auffuhr […]“ (pag.