ca. 100 m (pag. 116, Z. 34 f.) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (pag. 8, Z. 69 f.) nah aufgefahren sei, ist im Sinne der übereinstimmenden Aussagen bei der Beweiswürdigung über die Geschwindigkeit nicht weiter einzugehen (vgl. Ausführungen Beschuldigter pag. 236 und nachfolgend Ziff. 9.7.3). Den Aussagen aller zufolge wird angenommen, dass die Geschwindigkeit im Rahmen von 50-60 km/h variiert hat, jedoch nicht unter 50 km/h (mit Ausnahme der mutmasslichen Stillstände [angebliche Schikanestopps]) gefallen ist. Richtigerweise hat die Vorinstanz dabei zugunsten des Beschuldigten die niedrigste Geschwindigkeit von 50 km/h angenommen (pag.