118, Z. 23 f.). Eine tiefere Geschwindigkeit als die 50 km/h ist nicht anzunehmen, was auch mit den Aussagen der Zeugin F.E.________ übereinstimmt, wonach sie im Moment der Vollbremsung ihrerseits ca. 50-60 km/h gefahren sei und der Beschuldigte nach der Vollbremsung wieder auf ca. 50-60 km/h beschleunigt habe (pag. 12, Z. 40 ff.). Auf die in Bezug auf die Geschwindigkeit im Vergleich zur gefahrenen Strecke widersprüchliche Aussage des Zeugen H.D.________, wonach der Beschuldigte ihm während 30 – 40 s resp. ca. 100 m (pag.