Es ist daher davon auszugehen, dass die von den Zeugen unabhängig voneinander bezifferten Stundenkilometer der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit entsprachen, was sich grundsätzlich auch mit den Aussagen des Beschuldigten deckt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist dabei nicht von einer konstanten Geschwindigkeit auszugehen, sondern die Zeugen haben unabhängig voneinander ausgesagt, die Fahrzeuge hätten wegen des Verkehrs mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h fahren können (pag. 8, Z. 70; pag. 12, Z. 40 f.; pag. 15, Z. 30 f.; pag. 117, Z. 10; pag. 118, Z. 23 f.).