Und Fünftens wäre den Zeugen notorischerweise ein naher Abstand bei einer geringeren Geschwindigkeit weniger aufgefallen resp. hätte nicht zum Hupen geführt (pag. 5, Z. 77; pag. 8, Z. 38 ff.; pag. 12, Z. 37 ff.; pag. 5, Z. 44). Es ist daher davon auszugehen, dass die von den Zeugen unabhängig voneinander bezifferten Stundenkilometer der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit entsprachen, was sich grundsätzlich auch mit den Aussagen des Beschuldigten deckt.