nicht davon auszugehen, dass bei einem Kolonnenverkehr in diesem Strassenabschnitt eine angepasste Geschwindigkeit von 50 km/h auch bei diesen Gegebenheiten (Mittelleit- und Seitenplanken) nicht möglich wäre, ansonsten die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht bei 80 km/h liegen würde. Viertens haben die Zeugen den Kolonnenverkehr mit ihren Aussagen über die gefahrene Geschwindigkeit von 50-60 km/h bei zulässigen 80 km/h offensichtlich berücksichtigt, hätten sie sonst nicht ausgesagt, in der Kolonne sei mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h gefahren worden. Und Fünftens wäre den Zeugen notorischerweise ein naher Abstand bei einer geringeren Geschwindigkeit weniger aufgefallen resp.