Zweitens geben die Zeugen die Geschwindigkeit unabhängig voneinander übereinstimmend an. Drittens ist bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Aussage Beschuldigter, pag. 5, Z. 92) nicht davon auszugehen, dass bei einem Kolonnenverkehr in diesem Strassenabschnitt eine angepasste Geschwindigkeit von 50 km/h auch bei diesen Gegebenheiten (Mittelleit- und Seitenplanken) nicht möglich wäre, ansonsten die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht bei 80 km/h liegen würde.