Es sei damit nicht erstellt, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte nun exakt unterwegs gewesen sei, als er angeblich zu nahe aufgefahren sei (pag. 238 f.). Den Ausführungen der Verteidigung kann nur bedingt gefolgt werden. Der Beschuldigte gab selbst zu Protokoll, er sei mit normalem Tempo gefahren und die dortige Maximalgeschwindigkeit sei auf diesem Streckenabschnitt 80 km/h (pag. 5, Z. 86 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung konnte er nicht mehr sagen, wie schnell er nach dem Rugentunnel gefahren sei (pag. 113, Z. 12). Die Zeugen H.D.________, F.E.________ und H.E.____