Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, dass die Annahme einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h nicht stimmen könne. Die Strecke zwischen dem Rugentunnel und Därligen sei ca. 2 km lang. Ausserdem sei zu diesem Zeitpunkt gemäss Zeuge H.E.________ auf dieser Strecke eine Fahrzeugkolonne von mindestens zehn Autos unterwegs gewesen. Eine solche Kolonne könne keineswegs über eine Strecke von 2 km eine konstante Geschwindigkeit halten. Dies werde auch vom Zeugen H.E.________ bestätigt, indem er gesagt habe: «bei der Abzweigung Därligen kam die Fahrzeugkolonne wieder ins Stocken».